Der Gesetzgeber hat Unternehmer mit einer weiteren – in der Praxis kaum erfüllbaren – Verwaltungsvorschrift bedacht, den so­genannten GoBD’s.

Kernstück dieser unglücklichen Verwaltungsvorschrift ist die soge­nannte Verfahrensdokumentation, die von jedem Unternehmer aufgestellt werden muss, damit diese bei Bedarf von der Finanzver­waltung eingesehen und geprüft werden kann.

Diese Dokumentation ist unabhängig von der Größe Ihres Unter­nehmens oder der Branche aufzustellen.

In einer Verfahrensdokumentation sind alle Ihre Abläufe, insbeson­dere die elektronischen Abläufe mit entsprechenden Unterlagen darzustellen.

Es handelt sich nicht nur um Ihre Buchhaltung, sondern alle Vor- und Nachsysteme, z. B.

  • Lohnbuchhaltung,
  • Rechnungsschreibprogramme,
  • Warenwirtschaftssysteme,
  • Kassensysteme,
  • Auftragsbearbeitungsprogramme,
  • Vorerfassungen, z. B. Lukas, Agrarmonitor u.a.,
  • Scanprogramme,
  • Dokumentenverwaltung,
  • und andere Verfahrensvorgänge, die in dem jeweiligen Unternehmen vorhanden sind.

Die Verfahrensdokumentation wird seit Ende 2014 verlangt. Die wenigsten Unternehmen sind dem bisher nachgekommen.

Die Finanzverwaltung zieht deshalb nunmehr die Daumenschrau­ben an und versagt bei einer Betriebsprüfung die Ordnungsmäßig­keit der Buchführung.

Nach einer gewissen Übergangsfrist ist damit zu rechnen, dass die­ser sogenannte „formelle Mangel“ zu Sanktionen führt, da man Ihre Buchhaltung für nicht ordnungsgemäß hält!!

In den letzten Wochen hat ein vorsitzender Richter des Bundesfi­nanzhofes dieses entsprechend bestätigt.                                                                             

Bei der Erstellung einer solchen Verfahrensdokumentation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an, wir erstellen Ihnen ein individuelles Angebot.